• December

    30

    2022
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Wahrend die Samenspende legal ist, verbietet das Embryonenschutzgesetz (ESchG) die Abgabe von Eizellen in Deutschland

Wahrend die Samenspende legal ist, verbietet das Embryonenschutzgesetz (ESchG) die Abgabe von Eizellen in Deutschland

Die Unvergleichbarkeit von Samen- und “Eizellspende”

Immer wieder argumentieren Befurworter*innen der Legalisierung der sog. Eizellspende, das Verfahren musse als Gegenstuck zur Samenspende betrachtet und somit ebenfalls erlaubt werden. Auch die Bundestagsfraktion der FDP stellt diesen Vergleich auf und spricht in ihrem Gesetzentwurf zur Anderung des ESchG von einer „Ungleichbehandlung […], die nicht mehr zu rechtfertigen ist.“

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Eine oberflachliche Betrachtung ergibt: Sowohl bei der „Spende“ von Eizellen als auch von Spermien geben Menschen Keimzellen ab, damit diese zur Realisierung des Kinderwunsches anderer Menschen beitragen konnen – das wirkt zunachst ahnlich. Eine genauere Analyse der biologischen Voraussetzungen und der reproduktionsmedizinischen Verfahren verdeutlicht jedoch schnell, dass es bedeutsame Unterschiede zwischen der Samen- und Eizellabgabe gibt, die eine separate Beurteilung und daraus resultierende verschiedene Rechtslagen begrunden.

Interessanterweise ziehen Fursprecher*innen der Legalisierung den Vergleich mit der Samenspende nicht heran, wenn es um die gesundheitlichen Risiken der Eizellgeber*innen geht. Dabei lohnt sich hier eine Gegenuberstellung der beiden Verfahren, weil sie verdeutlicht, wie viel risikobehafteter und invasiver die Gewinnung von Eizellen ist. Hingegen nutzen Befurworter*innen der Legalisierung gern den Vergleich mit der Samenspende, um sich uber das veraltete Argument der „gespaltenen Mutterschaft“ zu emporen und es als eine nicht zu rechtfertigende „Ungleichbehandlung“ der Geschlechter1 darzustellen.

So spricht auch die FDP-Fraktion in ihrem Gesetzentwurf zur Anderung des Embryonenschutzgesetzes unter der Uberschrift „Kinderwunsche erfullen, Eizellspenden legalisieren“ von einer „Ungleichbehandlung […], die nicht mehr zu rechtfertigen ist“. Diese Argumentation greift zuruck auf die Begrundung des Entwurfs fur das Embryonenschutzgesetz von 1989. Darin wird das dringende Anliegen formuliert sog. gespaltene Mutterschaften, „bei denen genetische und biologische Mutter nicht identisch sind“, zu verhindern. Die Autor*innen gingen von einer „erschwerten Identitatsfindung“ bei Kindern, deren Existenz auf drei Elternteile – den Vater, die genetische und die biologische Mutter – zuruckzufuhren ist, aus.

Dass die Samenspende zum Entstehungszeitpunkt des ESchG bereits legal praktiziert wurde und die Bedeutung von „gespaltenen Vaterschaften“ fur die so gezeugten Kinder nicht als besorgniserregend eingestuft wurde, war tatsachlich nicht „gerecht“. Diesen Vergleich aufzustellen verdeutlicht im Ruckblick die tradierten binaren Geschlechterrollen bezuglich Fortpflanzung und Familie, die den Diskurs und die Gesetzgebung vor 30 Jahren gepragt haben.

Begrundete “Ungleichbehandlung”

Um das Argument der zu vermeidenden „gespaltenen Mutterschaft“ zu entkraften, ist ein Blick in aktuelle Studien sicherlich besser geeignet als der Verweis auf eine „Ungleichbehandlung“ der Geschlechter. Viele Studien haben inzwischen gezeigt, dass die soziale Eltern-Kind-Beziehung ausschlaggebend ist und die Entwicklungen von Kindern, die mithilfe einer Keimzellspende entstanden sind, vergleichbar sind mit denen von Kindern, die genetisch und biologisch ausschlie?lich mit ihren zwei Elternteilen verwandt sind. Der Medizinische Arbeitskreis vom Landesverband Pro Familia NRW schreibt: „Lediglich die Tatsache, ob eine Aufklarung uber die Art der Familiengrundung zeitnah und kindgerecht erfolgt und es die Moglichkeit gibt, die genetische Herkunft nachzuverfolgen, scheint Einfluss auf die seelische Gesundheit der so gezeugten Kinder zu haben.“2

An dieser Stelle endet der Vergleich von Samen- und Eizellabgaben seitens der Legalisierungsfursprecher*innen. Sie argumentieren: Weil fur potentielle zukunftige Kinder, die mit einer abgegebenen Eizelle gezeugt werden, keine nennenswerten Nachteile zu bestehen scheinen, sollte jede Person sich selbstbestimmt fur die Abgabe der eignen Keimzellen entscheiden durfen.

Diese Argumentation blendet aus, dass es relevante biologische und medizinische Unterschiede zwischen der Abgabe von Spermien und von Eizellen gibt.

Spermien konnen kontinuierlich nachproduziert werden. Der Vorrat an Eizellen einer Person ist von Geburt an angelegt und zahlenma?ig begrenzt. Die Qualitat der Eizellen nimmt mit dem Alter ab. Das Fruchtbarkeitsfenster von Menschen mit Eizellen ist in der Regel kurzer als das von Menschen mit Samenzellen.

Spermien konnen ohne medizinische Eingriffe abgegeben werden. Passiert dies uber eine Samenbank, so konnen nach einem medizinischen Eignungscheck der spendenden Person und einer Untersuchung der Spermienqualitat regelma?ig Abgaben erfolgen. Ein Ejakulat enthalt etwa 20 bis 150 Millionen Samenzellen, die im Labor untersucht und aufbereitet werden konnen. Damit mehrere Eizellen gleichzeitig heranreifen, muss mit einer Hormonstimulationstherapie in den Zyklus der eizellgebenden Person eingegriffen werden. Diese Behandlung dauert etwa zwei Wochen und geht mit gesundheitlichen Risiken einher. Ziel ist es ca. 10 bis 15 Eizellen pro Behandlungszyklus zu gewinnen; Zum Vergleich: Der Durchschnittswert gewonnener Eizellen pro Zyklus bei IVF-Behandlungen in Deutschland lag im Jahr 2019 bei knapp 9 Eizellen (davon etwa 7,5 reife Eizellen). Umso mehr Eizellen gewonnen werden sollen, desto starker muss hormonell stimuliert werden. Jungere Personen – also geeignete Spender*innen – scheinen zudem anfalliger fur Uberreaktionen zu sein. Die Nebenwirkungen der hormonellen Stimulation konnen von Spannungsgefuhl, Unwohlsein, Ubelkeit und Erbrechen bis zu einer schwerwiegenden Auspragung des sog. Ovariellen Hyperstimulationssyndroms (OHSS) reichen. Dieses geht einher mit angeschwollenen Eierstocken (Ovarien), einer Flussigkeitsansammlung im Bauchraum (Aszites) und weiteren Symptomen, die im Krankenhaus behandelt werden mussen und lebensbedrohlich sein konnen.

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